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   SG Frankfurt/Oder, 09.11.2016 - S 22 R 227/15   

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https://dejure.org/2016,48215
SG Frankfurt/Oder, 09.11.2016 - S 22 R 227/15 (https://dejure.org/2016,48215)
SG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 09.11.2016 - S 22 R 227/15 (https://dejure.org/2016,48215)
SG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 09. November 2016 - S 22 R 227/15 (https://dejure.org/2016,48215)
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  • BSG, 26.06.2007 - B 2 U 23/06 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Verletztengeldanspruch bei Wiedererkrankung -

    Auszug aus SG Frankfurt/Oder, 09.11.2016 - S 22 R 227/15
    Nach Sinn und Zweck der Norm sind in zeitliche Lücken von bis zu einem Monat zwischen dem Wegfall dieser Einkunftsarten und dem Beginn der Reha - Maßnahme unschädlich, wenn sie noch nicht zu einer anderen Lebensgrundlage geführt haben oder führen konnten (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 26. Juni 2007, Aktenzeichen B 2 U 23/06 R, Randnummer 12).

    Zeitliche Lücken zwischen dem Wegfall dieser Einkunftsarten und dem Beginn der Reha - Maßnahme sind daher unschädlich, wenn sie noch nicht zu einer anderen Lebensgrundlage geführt haben oder führen konnten (vgl. zum Begriff "unmittelbar" und der vergleichbaren Rechtslage im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung Bundessozialgericht, Urteil vom 26. Juni 2007, Aktenzeichen B 2 U 23/06 R, Randnummer 12, zu recherchieren unter www.juris.de).

  • BSG, 27.06.1978 - 4 RJ 90/77

    Zum Verhältnis der Gewährung von Krankengeld und Übergangsgeld zueinander

    Auszug aus SG Frankfurt/Oder, 09.11.2016 - S 22 R 227/15
    Wird im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung vom Gesetzgeber der Begriff der "Arbeitsunfähigkeit" verwendet, so bemisst sich dieser nach den gleichen Kriterien wie der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 27. Juni 1978, Aktenzeichen B 4 RJ 90/77 Rn 17; Kater, a.a.O. in Bezug auf die Norm des § 20 SGB VI).
  • SG Frankfurt/Oder, 27.11.2019 - S 39 AS 1759/18
    Dieses ist bei laufenden Krankengeldzahlungen zumindest dann nicht der Fall, wenn sie für Zeiträume der Arbeitsunfähigkeit im Zuflussmonat und im Vormonat des Zuflussmonats erbracht werden, da diese Zahlungen noch als Lebensgrundlage für den aktuellen Bedarf des Versicherten im Zuflussmonat anzusehen sind (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 26. Juni 2007, Aktenzeichen B 2 U 23/06 R, Randnummer 18; SG Frankfurt (Oder), Urteil vom 9. November 2016, Aktenzeichen S 22 R 227/15, Randnummer 28, jeweils zu recherchieren unter www.juris.de).
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